|
Info`s
Makler
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Ein Makler ist nach im deutschen Zivilrecht geregelten Leitbild
eine Person, der gegenüber sich ein Auftraggeber verpflichtet,
für den erfolgreichen Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss
eines Vertrages Maklerlohn zu zahlen. Der Maklervertrag ist ein
nur einseitig verpflichtender Vertrag und damit kein gegenseitiger
Vertrag.
Inhaltsverzeichnis [AnzeigenVerbergen]
1 Grundlegende Rechte und Pflichten
2 Handelsmakler
3 Zivilmakler
4 Kursmakler
5 Nachweismakler
6 Vermittlungsmakler
7 Kritik
8 Siehe auch
Grundlegende Rechte und Pflichten
Die Hauptpflicht des Maklervertrags ist die Pflicht des Auftraggebers
zur Zahlung des Maklerlohn im Erfolgsfall. Eine Verpflichtung des
Maklers zum Tätigwerden oder des Auftragsgebers zur Wahrnehmung
der nachgewiesenen Abschlussmöglichkeit besteht nicht. Da die
gesetzlichen Regeln über den Maklervertrag im Rahmen der Vertragsfreiheit
der Parteien abgeändert werden können und zahlreiche Spezialregelungen
in besonderen Gesetzen bestehen, hat sich in der Rechtspraxis eine
große Zahl von Sonderfällen herausgebildet.
Handelsmakler
Handelsmakler sind Vermittler. Nach den §§ 93-104 HGB
befassen sie sich mit der Vermittlung von Verträgen über
die Anschaffung oder Veräußerung von Gegenständen,
die im Rahmen des Handelsverkehrs und damit der Märkte eine
Rolle spielen (Waren, Wertpapiere, Versicherungen, Güterbeförderungen,
Schiffsmiete). Gegenstand eines Handelsmaklervertrages können
auch unbewegliche Sachen sein, nur finden die Vorschriften des HGB
keine Anwendung (z. B. keine Vertragsausfertigung, keine Maklerlohnregeln
nach HGB).
Ein Sonderfall ist der Versicherungsmakler. Im Gegensatz zum unabhängigen
Vermittler steht der Versicherungsmakler nicht zwischen den Parteien
sondern ausschließlich auf Seiten des Kunden, den er vertritt.
Den Maklerlohn schuldet alleine der Versicherer. Dies hat sich als
Gewohnheitsrecht entwickelt, weil der Verkehr aufgrund der behördlichen
Kontrolle der Rechtsgeschäfte der Versicherer schon sehr früh
davon ausging, dass es sich bei dieser Maklertätigkeit um eine
Vertragsausfertigung alleine für den Versicherer handelte,
die einen Maklerlohn zulasten des Versicherungsnehmers ausschloss.
Zivilmakler
Die Vorschriften der §§ 652 - 656 BGB (Bürgerliches
Gesetzbuch) betreffen den Zivilmakler. Dieser befasst sich mit Verträgen,
deren Regelungen im BGB angesiedelt sind (Mietverträge, Kaufverträge
über Grundstücke, Darlehensverträge). Zivilmakler
können im Gegensatz zum Handelsmakler schon dann
einen Provisionsanspruch erwerben, wenn infolge Ihres Nachweises
einer Gelegenheit zu einem Vertragsabschluss ein Vertrag zustande
kommt.
Kursmakler
Die Vorschiffen nach §§ 29 ff. BörsenG regeln die
Belange der Kursmakler. Sie sind amtlich bestellte und vereidigte
Handelsmakler, welche an der amtlichen Feststellung von Börsenkursen
mitwirken. Sie müssen von jedem zur Teilnahme am Börsenverkehr
zugelassenen Händler Aufträge entgegennehmen, an deren
amtlicher Kursfeststellung sie mitzuwirken haben. Kursmakler unterliegen
einer starken Beschränkung im Bezug auf Eigengeschäfte.
Sie werden von der Börsenaufsichtsbehörde auf Vorschlag
des Börsenvorstands bestellt.
Innerhalb der Maklergeschäfte unterscheidet die Rechtsprechnung
nach der Art der Maklertätigkeit.
Nachweismakler
Der Nachweismakler leistet den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss
eines Vertrages. Er ist nicht verantwortlich für die Güte
einer Leistung, sondern nur für die Möglichkeit über
diese einen Vertrag abzuschließen. Der Auftraggeber beauftragt
den Makler mit der Benennung eines Interessenten, untersagt ihm
aber, mit diesem in Verbindung zu treten.
Ein bloßer Nachweismakler bedarf regelmäßig keiner
besonderen Sachkunde. Der Nachweismakler muss grundsätzlich
eine konkrete Vertragsmöglichkeit benennen. Übersendet
der Makler eine Liste mit 500 Interessenten an den Auftraggeber,
so entsteht kein Provisionsanspruch, da die bloße Übermittlung
einer Interessentenliste mit der Ermittlungsmöglichkeit der
Interessenten keinen Nachweis darstellt. Der Hinweis auf ein mögliches
Vertragsobjekt allein genügt für sich also nicht.
Vermittlungsmakler
Im Gegensatz zum Nachweismakler hat der Vermittlungsmakler es dem
Interessenten zu ermöglichen, ohne weiteres in konkrete Vertragsverhandlungen
mit dem Dritten abzuschließen und auf den Willen des Vertragspartners
zum Vertragsschluss einzuwirken. Er muss also einen bisher nicht
abschlussbereiten Interessenten abschlussbereit führen.
Dies tut er im Gegensatz zum Verkäufer, unter Berücksichtigung
der Interessen beider Vertragspartein, er ist gesetzlich zur Neutralität
verpflichtet und kann belangt werden, wenn er beispielsweise bekannte
Mängel verschweigt. Ebenso hat er beispielsweise im Gegensatz
zum Verkäufer, die Bonität des Interessenten zu überprüfen.
Der Makler verhandelt mit beiden Vertragsparteien um das Geschäft
abzuschließen. Verkehrsüblich wird der Vermittlungsmakler
als Verkäufer mit besonderen Pflichten betrachtet. Beispiele
sind Immobilienmakler, Unternehmensmakler und Ehemakler.
Kritik
Die so genannte Maklerprovision beim Abschluss einen Mietvertrages
wird häufig kritisiert, da sie nicht vom Auftraggeber, also
dem Vermieter, sondern vom Mieter übernommen werden muss, was
sonst üblichen Praktiken der Marktwirtschaft ausschalte und
zu hohen Maklerprovisionen führe. Der Mieter zahle also für
eine Dienstleistung, die ein anderer, der Vermieter in Anspruch
nimmt.
Die Gegenmeinung führt an, dass dies den Marktgesetzen von
Angebot und Nachfrage gehorche. Wo die Nachfrage größer
sei als das Angebot, habe der der Nachfrager den Makler zu entlohnen,
während bei einem Angebotsüberhang der Anbietende die
Provision trage. Die Situation sei allerdings auch deswegen entstanden,
weil mietwillige Interessenten mietwillige Konkurrenten durch Gelddraufgaben
verdrängten. Tatsächlich werde diese Auffassung dadurch
bestätigt, dass es beim gegenwärtigen Wohnungsüberangebot
im Osten Deutschlands üblich geworden sei, dass Maklerprivisionen
den Vermieter treffe.
|