|
Definitionen:
Schuldrecht
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Als Schuldrecht wird in Deutschland der Teil des Privatrechts bezeichnet,
der die Schuldverhältnisse regelt, sich also mit Recht einer
(juristischen oder natürlichen) Person befasst, von einer anderen
Person auf Grund einer rechtlichen Sonderbeziehung eine Leistung
(vgl. Anspruch) zu verlangen. Das Schuldrecht ist in Deutschland
in dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 241-853
geregelt.
Die §§ 241-432 BGB regeln das allgemeine Schuldrecht,
enthalten also die Regeln, die für alle Schuldverhältnisse
- gleich ob auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage - gelten.
Die §§ 433-853 BGB regeln das besondere Schuldrecht, beispielsweise
den Kaufvertrag, Mietvertrag oder den Werkvertrag. Neben diesen
im täglichen Rechtsverkehr besonders häufigen Vertragstypen
sind auch die gesetzlichen Schuldverhältnisse, zB. das Recht
der unerlaubten Handlungen und das Bereicherungsrecht normiert.
Das Schuldrecht unterliegt keinem Typenzwang bzw. Numerus clausus
des Sachenrechts. Es kann also jedes beliebige Schuldverhältnis
vereinbart werden, soweit es mit der Rechtsordnung in Einklang steht.
Zum 1. Januar 2002 hat das Schuldrecht eine umfangreiche Veränderung
durch die so genannte Schuldrechtsmodernisierung erfahren, die von
den Juristen höchst kontrovers beurteilt wird. Die Modernisierung
des Schuldrechts war erforderlich, um einerseits Richtlinien (insbesondere
die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) der Europäischen Union,
welche die Harmonisierung der Rechtslage in den einzelnen Mitgliedsstaaten
verwirklichen sollen, in nationales Recht umzusetzen. Andererseits
bestand aber auch interner Reformbedarf. Im bis zum Ende 2001 geltenden
Recht war die Unmöglichkeit (Beispiel: Das verkaufte Getreide
wird vor der Übereignung gestohlen) der im Gesetz intensiv
und vorrangig behandelte Fall der Leistungsstörung, während
die Schlechtleistung (Beispiel: Der verkaufte Weizen ist verdorben
und tötet die damit gefütterten Hühner) ohne Berücksichtigung
im Gesetz von der Rechtssprechung mit dem Rechtsinstitut der positiven
Vertragsverletzung gelöst werden musste.
Seit der Schuldrechtsmodernisierung gibt es nunmehr den Tatbestand
der Pflichtverletzung (§ 280 BGB) als zentralen Begriff des
neuen Leistungsstörungsrechts, der die bisherigen Leistungssörungen
Verzug und Unmöglichkeit, aber auch die mangelhafte Leistung
und die Verletzung von Nebenpflichten und Schutzpflichten umfasst.
Die Pflichtverletzung führt zur Schadensersatzpflicht, wenn
nicht der Schuldner beweisen kann, dass er die Pflichtverletzung
nicht zu vertreten hat. Darüber hinaus wurde auch die völlig
uneinheitliche gesetzliche Regelung der Verjährungsfristen
als reformbedürftig angesehen, weil einer bei der Gewährleistung
mit sechs Monaten recht kurzen Frist eine regelmäßige
Verjährungsfrist von 30 Jahren gegenüber stand.
In der Schweiz wird dieselbe Rechtsmaterie durch das Obligationenrecht
geregelt.
|