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allgemeine Zusatzinfo`s
Bürgschaft
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Die Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich der Bürge
gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (des so genannten
Hauptschuldners) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten
des Dritten einzustehen. Der Gläubiger will sich durch die
Bürgschaft im Falle einer Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners
absichern. Meistens handelt es sich bei dem Dritten um einen Darlehensnehmer
und bei dem Gläubiger um eine Bank, die das Darlehen gewährt.
Die Bürgschaft sichert damit als eigene Leistungsverpflichtung
des Bürgen gegenüber dem Gläubiger die Schuld des
Dritten (Hauptschuld).
Inhaltsverzeichnis
1 Deutsches Recht
1.1 Das Wesen der Bürgschaft nach deutschem Recht
1.2 Formvorschriften für den Bürgschaftsvertrag nach deutschem
Recht
1.3 Arten von Bürgschaften nach deutschem Recht
1.4 Bürgschaftsähnliche Verträge
1.5 Weblinks
Deutsches Recht
Die gesetzlichen Grundlagen der Bürgschaft sind in Deutschland
im § 765 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Das Wesen der Bürgschaft nach deutschem Recht
Die Grundlage für die Bürgschaft bildet das Bestehen eines
Schuldverhältnisses zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner.
Dieses wird im deutschen Gesetz als Hauptverbindlichkeit bezeichnet.
Aus dem Bürgschaftsverhältnis ergibt sich nun eine weitere
Verbindlichkeit, nämlich die des Bürgen gegenüber
dem Gläubiger, die Bürgschaftsschuld. Dieser doppelte
Anspruch auf Befriedigung bildet das Wesen des Bürgschaftsverhältnisses.
Die Bürgschaft ist im Gegensatz zu den gegenseitigen Verträgen,
bei denen beide Parteien berechtigt und verpflichtet werden (etwa
bei Kaufvertrag), ein einseitig verpflichtender Vertrag. Der Gläubiger
wird nur berechtigt, der Bürge nur verpflichtet.
Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand
der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dieses Prinzip wird als
Akzessorietät bezeichnet. Grundsätzlich hat der Gläubiger
zunächst gegen den Hauptschuldner und erst dann gegen den Bürgen
gerichtlich vorzugehen. Dies wird durch die Einrede der Vorausklage
im Prozess sichergestellt. Hat sich der Bürge allerdings selbstschuldnerisch
verbürgt, so steht ihm diese Einrede nicht zu.
Im Verhältnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen
liegt meist ein Auftrag oder eine entgeltliche Geschäftsbesorgung
vor. Leistet der Bürge an den Gläubiger, geht die Forderung
des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über.
Auf Grund dieser übergegangenen Forderung oder aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag
kann der Bürge dann Ersatz des Geleisteten vom Hauptschuldner
verlangen.
Formvorschriften für den Bürgschaftsvertrag nach deutschem
Recht
Zur Gültigkeit der Bürgschaft ist eine schriftliche Erklärung
des Bürgen erforderlich. Diese hat gemäß deutschem
Recht alle wesentlichen Merkmale einer Bürgschaft - Benennung
der verbürgten Schuld, Bezeichnung des Gläubigers etc.
- zu enthalten. Die Formvorschriften gelten nicht für die Bürgschaft
eines Vollkaufmanns. Ein Vollkaufmann kann auch mündlich bürgen,
wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist.
Die Bürgschaft des Kaufmanns ist stets selbstschuldnerisch.
Arten von Bürgschaften nach deutschem Recht
BGB-Bürgschaft (gewöhnliche Bürgschaft)
selbstschuldnerische Bürgschaft
Ausfallbürgschaft
modifizierte Ausfallbürgschaft
Bürgschaftsähnliche Verträge
Keine Bürgschaften, aber mit der Bürgschaft verwandt sind
die Garantie (Garantievertrag) und der Kreditauftrag.
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