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allgemeine Info`s:
Grundstück
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Unter einem Grundstück versteht man in der Umgangssprache
einen äußerlich erkennbar abgegrenzten Teil der Erdoberfläche.
Der juristische Begriff weicht hiervon ab: Der Begriff des Grundstücks
wird im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch BGB nicht näher
definiert sondern vorausgesetzt, sein Gehalt ergibt sich aus der
Grundbuchordnung: Grundstück bezeichnet danach im deutschen
Sachenrecht einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche,
der im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt oder unter
einer eigenen Nummer auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt
verzeichnet ist. Ein Grundstück kann aus einem oder mehreren,
in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang bestehenden
Flurstücken bestehen.
Mehrere Grundstücke im Rechtssinne können im Grundbuch
durch Erklärung des Eigentümers zu einem Grundstück
vereinigt werden. Auch ist möglich, ein Nebengrundstück
(etwa nur mit der Garage bebaut) einem Hauptgrundstück (z.
B. bebaut mit dem Haus) als Bestandteil im Grundbuch zuzuschreiben.
Letztlich ist auch möglich, von einem bestehenden Grundstück
nach Vermessung und Erfassung im Kataster eine Teilfläche abzuschreiben
und neues, eigene Grundstück in das Grundbuch einzutragen.
Zum Grundstück gehören nach den deutschen gesetzlichen
Bestimmungen als wesentliche Bestandteile (§§ 93-94 BGB)
insbesondere die fest mit dem Grund und Boden verbundenen Gebäude
und sonstigen baulichen Anlagen sowie der Aufwuchs. Grund und Boden
sowie die damit fest verbundenen Gebäude und bauliche Anlagen
bilden also eine sachliche und rechtliche Einheit, so dass diese
grundsätzlich (Ausnahme: Wohnungseigentum) keinen unterschiedlichen
Eigentümer haben können.
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