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Hypothek
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Inhaltsverzeichnis
1 Definition
2 Verhältnis zur persönlichen Forderung
3 Bestellung der Hypothek
4 Übertragung der Hypothek
5 Hypothekenhaftung
6 Weblinks
Definition
Die Hypothek ist nach deutschem Sachenrecht ein Grundpfandrecht.
Es kann am Eigentum an einem Grundstück oder am Erbbaurecht
begründet werden. Der Inhaber der Hypothek ist berechtigt,
die Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem Grundstück zu
fordern. Das heißt, der Hypothekengläubiger darf Substanz
und Nutzungen des Grundstücks durch Zwangsvollstreckung nutzen,
um die festgelegte Geldsumme zu erhalten. Durch die Hypothek ist
das Grundstück dem Gläubiger verpfändet. Die Bedeutung
der Hypothek tritt in der Praxis zu Gunsten der Grundschuld immer
weiter zurück.
Verhältnis zur persönlichen Forderung
Im Gegensatz zur Grundschuld besteht eine intensive Verknüpfung
der Hypothek am Grundstück mit der persönlichen Forderungen
gegen den Schuldner. Für die Hypothek ist die Existenz einer
solchen persönlichen, auf die Zahlung von Geld gerichteten
Forderung unabdingbare gesetzliche Voraussetzung. Diese persönliche
Forderung ist typischerweise ein Darlehen, muss es aber rechtlich
nicht sein, auch alle anderen persönlichen Geldforderungen
(z. B. aus anderen Verträgen oder auch Schadensersatzansprüche)
können durch eine Hypothek besichert werden.
Bestellung der Hypothek
Die Hypothek entsteht durch Einigung zwischen dem Eigentümer
und dem Inhaber der persönlichen Forderung und der Eintragung
der Hypothek in das Grundbuch. Bei der Briefhypothek, die nach dem
Gesetz den Regelfall darstellen soll, wird die Hypothek in einem
besonderen Hypothekenbrief verbrieft. Dadurch wird erreicht, dass
die Hypothek ohne Eintragung im Grundbuch durch Übergabe des
Briefes übertragen werden kann, was ihre Verkehrsfähigkeit
erhöht. Im Fall der Briefhypothek ist zur Entstehung neben
Einigung und Eintragung zusätzlich die Übergabe des Hypothekenbriefs
erforderlich.
Übertragung der Hypothek
Die Übertragung der Hypothek erfolgt durch Abtretung der persönlichen
Forderung. Mit der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Inhaber
über. Dieser gesetzliche Regelfall der Hypothek wird als Verkehrshypothek
bezeichnet. Bei ihrer Übertragung stellt sich das Problem,
dass sich der Erwerber bei strenger Durchführung der Abhängigkeit
der Hypothek von der Forderung nicht auf den Inhalt des Grundbuches
verlassen könnte, weil er stets überprüfen müsste,
ob die persönliche Forderung (noch) besteht. Zur Überwindung
dieser Schwierigkeit erstreckt sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
der öffentliche Glaube an die Richtigkeit des Grundbuches für
die Hypothek auch auf die Forderung. Die Hypothek kann also auch
dann gutgläubig erworben werden, wenn entgegen dem Grundbuch
die Forderung nicht (mehr) existiert.
Für die Sicherungshypothek gilt das nicht. Sie ist streng
akzessorisch zur persönlichen Forderung. Bei ihr kann sich
der Erwerber zum Beweise der Forderung nicht auf das Grundbuch berufen.
Einen Spezialfall der Sicherungshypothek stellt die Höchstbetragshypothek
dar. Sie ist eine Sicherungshypothek, bei der nicht eine bestimmte
Forderung in bestimmter Höhe gesichert wird, sondern im Grundbuch
nur ein Höchstbetrag genannt wird, die Feststellung der Forderung
aber vorbehalten bleibt.
Hypothekenhaftung
Die Haftung des Grundstücks für die Hypothek erstreckt
sich auf die wesentlichen und nicht wesentlichen Bestandteile einschließlich
der Erzeugnisse, auf das Zubehör des Grundstücks, die
Miet- und Pachtforderungen und auf die Versicherungsforderungen
aus der Versicherung von Gegenständen, die zur Haftungsmasse
gehören.
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