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Erbbaurecht
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Das Erbbaurecht ist - aus der Sicht des Erbbauberechtigten - das
veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der
Erdoberfläche des belasteten Grundstücks ein Bauwerk zu
haben. Aus der Sicht des Eigentümers des Grundstücks ist
das Erbbaurecht ein beschränktes dingliches Recht, das auf
seinem Grundstück lastet. Das Erbbaurecht wird aber selbst
wie ein Grundstück behandelt. Es wird im Grundbuch wie ein
Grundstück eingetragen und kann selbst z. B. mit Grundpfandrechten
(Grundschuld und Hypothek) belastet werden. Als Gegenleistung hat
der Erbbaurechtigte dem Eigentümer den nach Zeit und Höhe
für die ganze Erbbauzeit im voraus bestimmten Erbbauzins zu
zahlen.
Das Erbbaurecht wird durch Einigung von Eigentümer und Erbbauberechtigtem
und Eintragung im Grundbuch begründet. Das Erbbaurecht erlischt
durch Ablauf der vereinbarten Zeit (in der Praxis häufig 99
Jahre). Der Erbbauberechtigte darf nach Ablauf der vereinbarten
Zeit nicht das errichtete Gebäude vom Grundstück entfernen,
sondern erhält nur eine Vergütung für den Gebäudewert.
In der Praxis wird das Erbbaurecht als Instrument im städtischen
Siedlungsbau eingesetzt. Der Eigentümer von Grund und Boden
(meist die politische Gemeinde selbst) schafft Bauplätze durch
Einräumung von Erbbaurechten. Dadurch wird dem Bauwilligen
erspart, den Bauplatz kaufen zu müssen.
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