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Ergänzende Info`s für Kredite ohne Schufa und Finanzdienstleistung
allgemein.
Versicherung
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Der Begriff Versicherung wird allgemein mehrdeutig verwendet. Man
versteht darunter:
Eine Gesellschaft, die Versicherungsverträge anbietet.
Den Versicherungsvertrag selbst.
Das Grundprinzip der kollektiven Risikoübernahme.
Inhaltsverzeichnis
1 Grundprinzip der Versicherung
1.1 Keine Versicherung
1.2 Untypische Versicherungen
2 Der Versicherungsvertrag
2.1 Rechtsquellen
2.2 Am Versicherungsvertrag Beteiligte
2.3 Rechtspflichten und Obliegenheiten der Beteiligten
3 Wichtige Arten von Versicherung
4 Weblinks
Grundprinzip der Versicherung
Das Prinzip einer Versicherung besteht darin, dass eine größere
Anzahl von Versicherungsteilnehmern (Versicherungsnehmer) einen
Beitrag (die Versicherungsprämie) an ein Versicherungsunternehmen
entrichten, um ein finanziell schwerwiegendes Risiko (z.B. ein Schadensereignis)
abzusichern, das jeden treffen kann aber nicht zwingend treffen
muss. Wird das Risiko für den einzelnen Versicherungsnehmer
nicht realisiert, geht die geleistete Versicherungsprämie für
den Versicherungsnehmer in den meisten Versicherungssparten verloren.
Wird das Risiko realisiert (tritt das versicherte Schadensereignis
ein), werden die versicherten Leistungen durch das Versicherungsunternehmen
erbracht. Für das Versicherungsunternehmen ist das Geschäft
deshalb rentabel, weil die Versicherungsprämien mit mathematischen/statistischen
Methoden so kalkuliert werden, dass sie insgesamt den Aufwand aus
den erbrachten Leistungen decken. Dies funktioniert allerdings nur
dann zuverlässig, wenn genügend Versicherungsverträge
zum Risikoausgleich beim gleichen Versicherungsunternehmen bestehen
(siehe auch das Gesetz der großen Zahl).
Die versicherbaren Risiken sind sehr vielfältig, lassen sich
aber auf wenige Risikopruppen reduzieren:
biometrische Risiken (z.B. Todesfall, Langlebigkeit, Berufs- und
Erwerbsunfähigkeit) werden in Lebensversicherungsprodukten
abgedeckt
Kostenrisiken (z.B. Gerichtskosten, Krankheitskosten) werden beispielsweise
durch die Rechtsschutzversicherung und die Krankenversicherung gedeckt
Schadensrisiken (z.B. Feuer, Unfall, Diebstahl) werden durch zahlreiche
Schadensversicherungsarten gedeckt (z.B. Wohngebäudeversicherung,
Unfallversicherung, Hausratversicherung)
Haftungsrisiken werden durch zahlreiche Formen der Haftpflichtversicherung
gedeckt
Die Zweige der Sozialversicherungen können nur eingeschränkt
zu den Versicherungen gezählt werden, da es sich um umlagefinanzierte,
staatlich organisierte Pflichtversicherungen handelt. Sie werden
an dieser Stelle nicht weiter behandelt.
Keine Versicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung begann zwar als echte Invaliditätsversicherung
(wobei die Invalidität ab einem bestimmten Alter als gegeben
angenommen wurde und nicht mehr nachgewiesen werden musste), der
Versicherungscharakter ging jedoch mit der zunehmenden Lebenserwartung
im 20. Jahrhundert und der Wandlung zu einer echten Altersrente
immer mehr verloren.
Eine Lotterie ist einer Versicherung in manchen Aspekten sehr ähnlich,
nicht zuletzt auch deshalb, weil Versicherungen ursprünglich
vielfach Wett- oder Lotteriecharakter hatten.
Untypische Versicherungen
Eine besondere Form der Lotterie ist die Tontinenversicherung, bei
der eine Gesamtheit von Anlegern einen Betrag aufbringt, der nach
dem Ablauf einer vereinbarten Laufzeit verzinst an die Überlebenden
der Gesamtheit ausbezahlt wird. Hier steht die Beitragszahlung nicht
unter Risiko. Für die Leistung wird das biometrische Risiko
zur Erhöhung der Rendite für die Überlebenden genutzt.
Der Versicherungsvertrag
Rechtsquellen
Der Versicherungsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag. Aufgrund
der hervorgehobenen volkswirtschaftlichen Bedeutung der Versicherungen
und den zahlreichen Spezialitäten des Versicherungsrechts wurde
1908 das Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz
- VVG) in Kraft gesetzt. Als Spezialnorm des Versicherungsrechts
hat es Vorrang vor den Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB), von dem nur die allgemeinen Bestimmungen und der spezifische
Sprachgebrauch in der Auslegung für das VVG maßgeblich
sind.
Neben dem BGB haben das Gesetz betreffende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGBG) und das Handelsgesetzbuch (HGB) Einfluss auf den Versicherungsvertrag.
Das VVG findet keine Anwendung auf die Zweige der Sozialversicherung,
die Seeversicherung und die Rückversicherung.
Neben den gesetzlichen Normen sind die für den jeweiligen
Versicherungsvertrag geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
(AVB) von zentraler Bedeutung. In den AVB wird der Versicherungsfall,
die Leistungsmodalitäten und andere wichtige, allgemeine Details
zum Versicherungvertrag geregelt. Vereinbarungen, die nur für
den konkreten Versicherungsvertrag gelten und nicht mit dem Inhalt
der für den Vertrag massgeblichen AVB vereinbar sind, werden
in so genannten Besonderen Vereinbarungen (BV) festgehalten. Diese
haben in ihrer Wirkung Vorrang vor den AVB.
Bis 1994 war der deutsche Versicherungsmarkt reguliert. Dies bedeutete,
dass jeder Versicherungstarif inklusive der AVB und der versicherungsmathematischen
Kalkulation explizit durch die damals zuständige Aufsichtsbehörde
(Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen) genehmigt werden
musste. Um für das einzelne Versicherungsunternehmen das Genehmigungsverfahren
zu vereinfachen, wurden daher einheitliche AVB in den verschiedenen
Versicherungssparten verwendet. So waren beispielsweise die privaten
Haftpflichtversicherungen aller Anbieter hinsichtlich ihrer AVB
identisch, der Wettbewerb bewegte sich fast ausschließlich
auf der Preisebene. Mit der Deregulierung des deutschen Versicherungsmarktes
1994 entfiel die Genehmigungspflicht für neue Tarife und ihre
AVB, so dass sich schon nach kurzer Zeit in einigen Sparten (z.B.
Berufsunfähigkeitsversicherung) ein heftiger Wettbewerb bei
den AVB entwicklte. Soll heute ein Versicherungsvertrag neu abgeschlossen
werden, ist ein Bedingungsvergleich unverzichtbar.
Der einzelne Versicherungsvertrag wird im so genannten Versicherungsschein
(oder auch Police) dokumentiert. Im Versicherungsschein werden alle
vertragsindividuelle Inhalte festgehalten (z.B. Versicherungsbeginn
und -ende, Prämie, Versicherungssummen, versicherte Risiko,
Tarif).
Am Versicherungsvertrag Beteiligte
Die Vertragsparteien eines Versicherungsvertrags sind die Versicherungsgesellschaft
auf der einen und der Versicherungsnehmer auf der anderen Seite.
Als Versicherungsnehmer kommen natürliche wie juristische Personen
in Frage. Auf beiden Vertragsseiten können auch mehrere Parteien
beteiligt sein. So ist es beispielsweise möglich, dass es zwei
Versicherungsnehmer gibt (z.B. Ehepaar), genauso wie mehrere Versicherer
(Konsortium) an einem Versicherungsvertrag beteiligt sind.
Bei Personenversicherungen gibt es darüber hinaus noch eine
oder mehrere versicherte Personen, auf die das versicherte Risiko
abgestellt ist. Die bezugsberechtigten Personen in der Lebensversicherung
gehören im engeren Sinn nicht zu den Beteiligten.
Indirekt gilt auch der Versicherungsvermittler als Beteiligter,
da er als Handelsvertreter oder Makler den Versicherungsvertrag
zwischen den Vertragsparteien vermittelt.
Rechtspflichten und Obliegenheiten der Beteiligten
Der Versicherungsnehmer hat die vom Versicherer einklagbare Pflicht,
die Versicherungsprämie zu zahlen. Obliegenheiten sind zwar
nicht einklagbar, werden sie jedoch vom Versicherungsnehmer schuldhaft
verletzt, kann es sein, dass der Versicherer keine Versicherungsleistung
erbringen muss. Die Obliegenheiten unterscheiden sich je nach Art
der Versicherung erheblich. Sie können darin bestehen, dass
der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls zumutbare
Maßnahmen zur Vermeidung von Folgeschäden ergreifen muss,
können aber auch nur darin bestehen, den Versicherer innerhalb
einer bestimmten Frist über den eingetretenen Versicherungsfall
zu informieren.
Die vertragliche Hauptleistung des Versicherers ist die so genannte
Gefahr- oder Risikotragung, dass heißt im Schadensfall die
vereinbarte Leistung zu erbringen. Der Versicherer hat keine Obliegenheiten
zu erfüllen, sondern je nach Art der Versicherung Nebenleistungen
zu erbringen. So muss beispielsweise in der Haftpflichtversicherung
der Versicherer die Abwehr unberechtigter Schadensersatzforderungen
übernehmen.
Wichtige Arten von Versicherung
Allgemein werden Versicherungen an Hand von zwei Kriterien in Gruppen
eingeteilt:
1. Personen- und Nichtpersonenversicherungen
Die Personenversicherung gliedert sich in die Lebens-, die Kranken-
und die Unfallversicherung.
Zur Nichtpersonenversicherungen werden alle Sach-, Haftpflicht-
und sonstige Vermögensversicherungen gerechnet.
2. Schadens- und Summenversicherungen
Die Schadensversicherung deckt im Versicherungsfall den konkreten
Schadensbedarf. Eine vereinbarte Versicherungssumme beschreibt bei
dieser Versicherungsart lediglich die maximale Versicherungsleistung.
Typische Schadensversicherungen sind die Kranken-, die Hausrat-,
die Haftpflicht- und die Rückversicherung
Die Summenversicherung leistet im Versicherungsfall eine vorbestimmte
Versicherungssumme. Summenversicherungen sind immer Personenversicherungen,
bekanntestes Beispiel ist die Lebensversicherung.
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