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Abtretung
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Abtretung ist im deutschen Zivilrecht nach der Legaldefinition
in § 398 BGB die Übertragung einer Forderung von dem Gläubiger
("Zedent" genannt) auf einen anderen ("Zessionar"
genannt). Sie erfolgt durch Vertrag zwischen diesen beiden.
Bestimmte Forderungen können nicht abgetreten werden, entweder
weil die Leistung nur an den ursprünglichen Gläubiger
erbracht werden kann, weil zwischen dem ursprünglichen Gläubiger
und dem Schuldner die Abtretung vertraglich ausgeschlossen wurde
(§ 399 BGB) oder weil die Forderung unpfändbar ist (§
400 BGB). Zum Schutz des Schuldners bleiben Einwendungen, die ihm
schon zum Zeitpunkt der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger
zustanden, bestehen (§ 404 BGB), Rechtshandlungen, die in Unkenntnis
der Abtretung gegenüber dem bisherigen Gläubiger vorgenommen
hat (Erfüllung, Stundung) bleiben wirksam (§ 407 BGB).
Weblinks
§§ 398 ff. BGB
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