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Versicherung
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Der Begriff Versicherung wird allgemein mehrdeutig verwendet. Man versteht darunter:
Eine Gesellschaft, die Versicherungsverträge anbietet.
Den Versicherungsvertrag selbst.
Das Grundprinzip der kollektiven Risikoübernahme.
Inhaltsverzeichnis
1 Grundprinzip der Versicherung
1.1 Keine Versicherung
1.2 Untypische Versicherungen
2 Der Versicherungsvertrag
2.1 Rechtsquellen
2.2 Am Versicherungsvertrag Beteiligte
2.3 Rechtspflichten und Obliegenheiten der Beteiligten
3 Wichtige Arten von Versicherung
4 Weblinks
Grundprinzip der Versicherung
Das Prinzip einer Versicherung besteht darin, dass eine größere Anzahl
von Versicherungsteilnehmern (Versicherungsnehmer) einen Beitrag (die Versicherungsprämie)
an ein Versicherungsunternehmen entrichten, um ein finanziell schwerwiegendes
Risiko (z.B. ein Schadensereignis) abzusichern, das jeden treffen kann aber
nicht zwingend treffen muss. Wird das Risiko für den einzelnen Versicherungsnehmer
nicht realisiert, geht die geleistete Versicherungsprämie für den
Versicherungsnehmer in den meisten Versicherungssparten verloren. Wird das Risiko
realisiert (tritt das versicherte Schadensereignis ein), werden die versicherten
Leistungen durch das Versicherungsunternehmen erbracht. Für das Versicherungsunternehmen
ist das Geschäft deshalb rentabel, weil die Versicherungsprämien mit
mathematischen/statistischen Methoden so kalkuliert werden, dass sie insgesamt
den Aufwand aus den erbrachten Leistungen decken. Dies funktioniert allerdings
nur dann zuverlässig, wenn genügend Versicherungsverträge zum
Risikoausgleich beim gleichen Versicherungsunternehmen bestehen (siehe auch
das Gesetz der großen Zahl).
Die versicherbaren Risiken sind sehr vielfältig, lassen sich aber auf wenige Risikopruppen reduzieren:
biometrische Risiken (z.B. Todesfall, Langlebigkeit, Berufs- und Erwerbsunfähigkeit)
werden in Lebensversicherungsprodukten abgedeckt
Kostenrisiken (z.B. Gerichtskosten, Krankheitskosten) werden beispielsweise
durch die Rechtsschutzversicherung und die Krankenversicherung gedeckt
Schadensrisiken (z.B. Feuer, Unfall, Diebstahl) werden durch zahlreiche Schadensversicherungsarten
gedeckt (z.B. Wohngebäudeversicherung, Unfallversicherung, Hausratversicherung)
Haftungsrisiken werden durch zahlreiche Formen der Haftpflichtversicherung gedeckt
Die Zweige der Sozialversicherungen können nur eingeschränkt zu den
Versicherungen gezählt werden, da es sich um umlagefinanzierte, staatlich
organisierte Pflichtversicherungen handelt. Sie werden an dieser Stelle nicht
weiter behandelt.
Keine Versicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung begann zwar als echte Invaliditätsversicherung
(wobei die Invalidität ab einem bestimmten Alter als gegeben angenommen
wurde und nicht mehr nachgewiesen werden musste), der Versicherungscharakter
ging jedoch mit der zunehmenden Lebenserwartung im 20. Jahrhundert und der Wandlung
zu einer echten Altersrente immer mehr verloren.
Eine Lotterie ist einer Versicherung in manchen Aspekten sehr ähnlich, nicht zuletzt auch deshalb, weil Versicherungen ursprünglich vielfach Wett- oder Lotteriecharakter hatten.
Untypische Versicherungen
Eine besondere Form der Lotterie ist die Tontinenversicherung, bei der eine
Gesamtheit von Anlegern einen Betrag aufbringt, der nach dem Ablauf einer vereinbarten
Laufzeit verzinst an die Überlebenden der Gesamtheit ausbezahlt wird. Hier
steht die Beitragszahlung nicht unter Risiko. Für die Leistung wird das
biometrische Risiko zur Erhöhung der Rendite für die Überlebenden
genutzt.
Der Versicherungsvertrag
Rechtsquellen
Der Versicherungsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag. Aufgrund der hervorgehobenen
volkswirtschaftlichen Bedeutung der Versicherungen und den zahlreichen Spezialitäten
des Versicherungsrechts wurde 1908 das Gesetz über den Versicherungsvertrag
(Versicherungsvertragsgesetz - VVG) in Kraft gesetzt. Als Spezialnorm des Versicherungsrechts
hat es Vorrang vor den Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), von dem
nur die allgemeinen Bestimmungen und der spezifische Sprachgebrauch in der Auslegung
für das VVG maßgeblich sind.
Neben dem BGB haben das Gesetz betreffende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) und das Handelsgesetzbuch (HGB) Einfluss auf den Versicherungsvertrag.
Das VVG findet keine Anwendung auf die Zweige der Sozialversicherung, die Seeversicherung und die Rückversicherung.
Neben den gesetzlichen Normen sind die für den jeweiligen Versicherungsvertrag geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) von zentraler Bedeutung. In den AVB wird der Versicherungsfall, die Leistungsmodalitäten und andere wichtige, allgemeine Details zum Versicherungvertrag geregelt. Vereinbarungen, die nur für den konkreten Versicherungsvertrag gelten und nicht mit dem Inhalt der für den Vertrag massgeblichen AVB vereinbar sind, werden in so genannten Besonderen Vereinbarungen (BV) festgehalten. Diese haben in ihrer Wirkung Vorrang vor den AVB.
Bis 1994 war der deutsche Versicherungsmarkt reguliert. Dies bedeutete, dass jeder Versicherungstarif inklusive der AVB und der versicherungsmathematischen Kalkulation explizit durch die damals zuständige Aufsichtsbehörde (Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen) genehmigt werden musste. Um für das einzelne Versicherungsunternehmen das Genehmigungsverfahren zu vereinfachen, wurden daher einheitliche AVB in den verschiedenen Versicherungssparten verwendet. So waren beispielsweise die privaten Haftpflichtversicherungen aller Anbieter hinsichtlich ihrer AVB identisch, der Wettbewerb bewegte sich fast ausschließlich auf der Preisebene. Mit der Deregulierung des deutschen Versicherungsmarktes 1994 entfiel die Genehmigungspflicht für neue Tarife und ihre AVB, so dass sich schon nach kurzer Zeit in einigen Sparten (z.B. Berufsunfähigkeitsversicherung) ein heftiger Wettbewerb bei den AVB entwicklte. Soll heute ein Versicherungsvertrag neu abgeschlossen werden, ist ein Bedingungsvergleich unverzichtbar.
Der einzelne Versicherungsvertrag wird im so genannten Versicherungsschein (oder auch Police) dokumentiert. Im Versicherungsschein werden alle vertragsindividuelle Inhalte festgehalten (z.B. Versicherungsbeginn und -ende, Prämie, Versicherungssummen, versicherte Risiko, Tarif).
Am Versicherungsvertrag Beteiligte
Die Vertragsparteien eines Versicherungsvertrags sind die Versicherungsgesellschaft
auf der einen und der Versicherungsnehmer auf der anderen Seite. Als Versicherungsnehmer
kommen natürliche wie juristische Personen in Frage. Auf beiden Vertragsseiten
können auch mehrere Parteien beteiligt sein. So ist es beispielsweise möglich,
dass es zwei Versicherungsnehmer gibt (z.B. Ehepaar), genauso wie mehrere Versicherer
(Konsortium) an einem Versicherungsvertrag beteiligt sind.
Bei Personenversicherungen gibt es darüber hinaus noch eine oder mehrere versicherte Personen, auf die das versicherte Risiko abgestellt ist. Die bezugsberechtigten Personen in der Lebensversicherung gehören im engeren Sinn nicht zu den Beteiligten.
Indirekt gilt auch der Versicherungsvermittler als Beteiligter, da er als Handelsvertreter oder Makler den Versicherungsvertrag zwischen den Vertragsparteien vermittelt.
Rechtspflichten und Obliegenheiten der Beteiligten
Der Versicherungsnehmer hat die vom Versicherer einklagbare Pflicht, die Versicherungsprämie
zu zahlen. Obliegenheiten sind zwar nicht einklagbar, werden sie jedoch vom
Versicherungsnehmer schuldhaft verletzt, kann es sein, dass der Versicherer
keine Versicherungsleistung erbringen muss. Die Obliegenheiten unterscheiden
sich je nach Art der Versicherung erheblich. Sie können darin bestehen,
dass der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls zumutbare
Maßnahmen zur Vermeidung von Folgeschäden ergreifen muss, können
aber auch nur darin bestehen, den Versicherer innerhalb einer bestimmten Frist
über den eingetretenen Versicherungsfall zu informieren.
Die vertragliche Hauptleistung des Versicherers ist die so genannte Gefahr- oder Risikotragung, dass heißt im Schadensfall die vereinbarte Leistung zu erbringen. Der Versicherer hat keine Obliegenheiten zu erfüllen, sondern je nach Art der Versicherung Nebenleistungen zu erbringen. So muss beispielsweise in der Haftpflichtversicherung der Versicherer die Abwehr unberechtigter Schadensersatzforderungen übernehmen.
Wichtige Arten von Versicherung
Allgemein werden Versicherungen an Hand von zwei Kriterien in Gruppen eingeteilt:
1. Personen- und Nichtpersonenversicherungen
Die Personenversicherung gliedert sich in die Lebens-, die Kranken- und die
Unfallversicherung.
Zur Nichtpersonenversicherungen werden alle Sach-, Haftpflicht- und sonstige
Vermögensversicherungen gerechnet.
2. Schadens- und Summenversicherungen
Die Schadensversicherung deckt im Versicherungsfall den konkreten Schadensbedarf.
Eine vereinbarte Versicherungssumme beschreibt bei dieser Versicherungsart lediglich
die maximale Versicherungsleistung. Typische Schadensversicherungen sind die
Kranken-, die Hausrat-, die Haftpflicht- und die Rückversicherung
Die Summenversicherung leistet im Versicherungsfall eine vorbestimmte Versicherungssumme.
Summenversicherungen sind immer Personenversicherungen, bekanntestes Beispiel
ist die Lebensversicherung.
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