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Offenbarungseid
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Als Offenbarungseid bezeichnete man in der Bundesrepublik Deutschland früher den Eid eines Schuldners, bestimmte Angaben über seine Vermögenssituation nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und korrekt gemacht zu haben.
Seit dem 27. Juni 1970 ist der Offenbarungseid gesetzlich durch die eidesstattliche Versicherung ersetzt (siehe §§ 807 Abs. 2 und 3, 899 ff. ZPO). Nach diesen Vorschriften hat der Schuldner in der Zwangsvollstreckung aus einem Titel zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass er die Angaben in seinem Vermögensverzeichnis nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Der Schuldner ist zur eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn entweder
die Pfändung durch den Gerichtsvollzieher nicht zu einer vollständigen
Befriedigung des Gläubigers geführt hat,
der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch Pfändung seine Befriedigung
nicht vollständig erlangen kann,
der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert oder
der Gerichtsvollzieher den Schuldner trotz Ankündigung mindestens zwei
Wochen vorher wiederholt nicht in seiner Wohnung angetroffen hat.
Zuständig für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach §
807 Abs. 2 ZPO ist der Gerichtsvollzieher. Erscheint der Schuldner im Termin
zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht, so kann auf Antrag des
Gläubigers gem. § 901 ZPO gegen ihn Haftbefehl erlassen werden. Die
Haft zur Erzwingung darf gem. § 913 ZPO sechs Monate nicht übersteigen.
Versichert der Schuldner unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensverzeichnis
so kann er sich bei Vorsatz wegen Falscher Versicherung an Eides Statt (§
156 StGB) und bei Fahrlässigkeit wegen Fahrlässiger falscher Versicherung
an Eides Statt (§ 163 StGB) strafbar machen.
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