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Urkunde
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Eine Urkunde (von althochdeutsch: urchundi, Erkenntnis) ist in der Regel ein Schriftstück, das einen bestimmten Sachverhalt belegen oder sogar beweisen kann. Beweiskraft haben vor allem öffentliche Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben ausgestatteten Person (Notar, Gerichtsvollzieher, Standesbeamter) innerhalb ihres Geschäftsbereiches ausgestellt worden sind. Wichtige Erklärungen (z.B. Testamente) und Verträge können daher notariell beurkundet werden, bei Grundstückskaufverträgen ist die Beurkundung durch eine Notar gesetzliche Pflicht. Der Notar dokumentiert die durch ihn beurkundeten Schriftstücke in seiner fortlaufend numerierten Urkundenrolle.
In der Geschichtswissenschaft wird z.B. das Alter einer Stadt nur nach der ältesten Urkunde angenommen und nicht nach ihrem wahrscheinlichen aber (noch) nicht belegbaren Entstehungsjahr. Die Untersuchung historischer Urkunden ist der Gegenstand der Diplomatik.
Merkmale einer Urkunde in der Rechtswissenschaft
Die Rechtswissenschaft verwendet den Begriff der Urkunde nicht einheitlich.
Maßgeblich ist zwischen dem materiellen und dem prozessualen Urkundenberiff
zu unterscheiden.
Im materiellen Strafrecht wird die Urkunde als verkörperte Gedankenerklärung
definiert, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und einen
Aussteller erkennen lässt. Verkörperung bedeutet, dass die Urkundssubstanz
nicht flüchtig sein darf (Perpetuierungsfunktion, fehlt z.B. bei Schrift
im Sand). Beweiseignung bedeutet, dass die Urkunde in einem Prozess zumindest
grundsätzlich - und sei es auch nur mitbestimmend - die Entscheidung beeinflussen
kann und das nach dem Willen des Ausstellers auch soll (Beweisfunktion, Beweisbestimmung).
Aus ihr muss zumindest ein Aussteller als konkrete Person als hervorgehen (Garantiefunktion),
wobei es reicht, dass dessen Existenz aus äußeren Umständen
erschlossen werden kann (also auch der Bierdeckel mit den Bleistiftstrichen).
Falsch - mit der Folge, dass das Delikt der Urkundenfälschung in Betracht
kommt - ist die Urkunde dann, wenn Aussteller und Hersteller nicht identisch
sind. Für die Ausstellereigenschaft kommt es darauf an, wer geistig hinter
der Urkunde steht (Geistigkeitstheorie), also z.B. der Unternehmensinhaber für
die von der Kassierin augestellte Quittung.
Beweiskraft der Urkunde
Im Zivilprozess wird nach deutschem Recht hinsichtlich des Beweiswerts zwischen
privaten und öffentlichen Urkunden unterschieden. Die private Urkunde erbringt
nur den Beweis, dass der Aussteller die in ihr enthaltene Erklärung abgegeben
hat. Dagegen beweist die öffentliche Urkunde auch den in ihr beurkundeten
Vorgang. Beispiel: Die Bestätigung eines Freundes über den Einwurf
eines Briefes in den Briefkasten beweist nur, dass der Freund diese Erklärung
tatsächlich abgegeben hat. Die Zustellungsurkunde des Postzustellers über
denselben Vorgang beweist dagegen, dass der Brief tatsächlich eingeworfen
worden ist.
Beispiele für Urkunden
Personen betreffende Urkunden:
Geburtsurkunde
Heiratsurkunde
Sterbeurkunde
Sachen betreffende Urkunden:
Grundstückskaufvertrag
Grundbuchauszug
Handelsregisterauszug
Gründungsurkunde z.B. für einen Verein oder eine Gesellschaft
Rechte betreffende Urkunden
Patent
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