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Makler
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Ein Makler ist nach im deutschen Zivilrecht geregelten Leitbild eine Person, der gegenüber sich ein Auftraggeber verpflichtet, für den erfolgreichen Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages Maklerlohn zu zahlen. Der Maklervertrag ist ein nur einseitig verpflichtender Vertrag und damit kein gegenseitiger Vertrag.
Inhaltsverzeichnis [AnzeigenVerbergen]
1 Grundlegende Rechte und Pflichten
2 Handelsmakler
3 Zivilmakler
4 Kursmakler
5 Nachweismakler
6 Vermittlungsmakler
7 Kritik
8 Siehe auch
Grundlegende Rechte und Pflichten
Die Hauptpflicht des Maklervertrags ist die Pflicht des Auftraggebers zur Zahlung
des Maklerlohn im Erfolgsfall. Eine Verpflichtung des Maklers zum Tätigwerden
oder des Auftragsgebers zur Wahrnehmung der nachgewiesenen Abschlussmöglichkeit
besteht nicht. Da die gesetzlichen Regeln über den Maklervertrag im Rahmen
der Vertragsfreiheit der Parteien abgeändert werden können und zahlreiche
Spezialregelungen in besonderen Gesetzen bestehen, hat sich in der Rechtspraxis
eine große Zahl von Sonderfällen herausgebildet.
Handelsmakler
Handelsmakler sind Vermittler. Nach den §§ 93-104 HGB befassen sie
sich mit der Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung oder Veräußerung
von Gegenständen, die im Rahmen des Handelsverkehrs und damit der Märkte
eine Rolle spielen (Waren, Wertpapiere, Versicherungen, Güterbeförderungen,
Schiffsmiete). Gegenstand eines Handelsmaklervertrages können auch unbewegliche
Sachen sein, nur finden die Vorschriften des HGB keine Anwendung (z. B. keine
Vertragsausfertigung, keine Maklerlohnregeln nach HGB).
Ein Sonderfall ist der Versicherungsmakler. Im Gegensatz zum unabhängigen Vermittler steht der Versicherungsmakler nicht zwischen den Parteien sondern ausschließlich auf Seiten des Kunden, den er vertritt. Den Maklerlohn schuldet alleine der Versicherer. Dies hat sich als Gewohnheitsrecht entwickelt, weil der Verkehr aufgrund der behördlichen Kontrolle der Rechtsgeschäfte der Versicherer schon sehr früh davon ausging, dass es sich bei dieser Maklertätigkeit um eine Vertragsausfertigung alleine für den Versicherer handelte, die einen Maklerlohn zulasten des Versicherungsnehmers ausschloss.
Zivilmakler
Die Vorschriften der §§ 652 - 656 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
betreffen den Zivilmakler. Dieser befasst sich mit Verträgen, deren Regelungen
im BGB angesiedelt sind (Mietverträge, Kaufverträge über Grundstücke,
Darlehensverträge). Zivilmakler können im Gegensatz zum Handelsmakler
schon dann einen Provisionsanspruch erwerben, wenn infolge Ihres Nachweises
einer Gelegenheit zu einem Vertragsabschluss ein Vertrag zustande kommt.
Kursmakler
Die Vorschiffen nach §§ 29 ff. BörsenG regeln die Belange der
Kursmakler. Sie sind amtlich bestellte und vereidigte Handelsmakler, welche
an der amtlichen Feststellung von Börsenkursen mitwirken. Sie müssen
von jedem zur Teilnahme am Börsenverkehr zugelassenen Händler Aufträge
entgegennehmen, an deren amtlicher Kursfeststellung sie mitzuwirken haben. Kursmakler
unterliegen einer starken Beschränkung im Bezug auf Eigengeschäfte.
Sie werden von der Börsenaufsichtsbehörde auf Vorschlag des Börsenvorstands
bestellt.
Innerhalb der Maklergeschäfte unterscheidet die Rechtsprechnung nach der
Art der Maklertätigkeit.
Nachweismakler
Der Nachweismakler leistet den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines
Vertrages. Er ist nicht verantwortlich für die Güte einer Leistung,
sondern nur für die Möglichkeit über diese einen Vertrag abzuschließen.
Der Auftraggeber beauftragt den Makler mit der Benennung eines Interessenten,
untersagt ihm aber, mit diesem in Verbindung zu treten.
Ein bloßer Nachweismakler bedarf regelmäßig keiner besonderen Sachkunde. Der Nachweismakler muss grundsätzlich eine konkrete Vertragsmöglichkeit benennen. Übersendet der Makler eine Liste mit 500 Interessenten an den Auftraggeber, so entsteht kein Provisionsanspruch, da die bloße Übermittlung einer Interessentenliste mit der Ermittlungsmöglichkeit der Interessenten keinen Nachweis darstellt. Der Hinweis auf ein mögliches Vertragsobjekt allein genügt für sich also nicht.
Vermittlungsmakler
Im Gegensatz zum Nachweismakler hat der Vermittlungsmakler es dem Interessenten
zu ermöglichen, ohne weiteres in konkrete Vertragsverhandlungen mit dem
Dritten abzuschließen und auf den Willen des Vertragspartners zum Vertragsschluss
einzuwirken. Er muss also einen bisher nicht abschlussbereiten Interessenten
abschlussbereit führen.
Dies tut er im Gegensatz zum Verkäufer, unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartein, er ist gesetzlich zur Neutralität verpflichtet und kann belangt werden, wenn er beispielsweise bekannte Mängel verschweigt. Ebenso hat er beispielsweise im Gegensatz zum Verkäufer, die Bonität des Interessenten zu überprüfen. Der Makler verhandelt mit beiden Vertragsparteien um das Geschäft abzuschließen. Verkehrsüblich wird der Vermittlungsmakler als Verkäufer mit besonderen Pflichten betrachtet. Beispiele sind Immobilienmakler, Unternehmensmakler und Ehemakler.
Kritik
Die so genannte Maklerprovision beim Abschluss einen Mietvertrages wird häufig
kritisiert, da sie nicht vom Auftraggeber, also dem Vermieter, sondern vom Mieter
übernommen werden muss, was sonst üblichen Praktiken der Marktwirtschaft
ausschalte und zu hohen Maklerprovisionen führe. Der Mieter zahle also
für eine Dienstleistung, die ein anderer, der Vermieter in Anspruch nimmt.
Die Gegenmeinung führt an, dass dies den Marktgesetzen von Angebot und
Nachfrage gehorche. Wo die Nachfrage größer sei als das Angebot,
habe der der Nachfrager den Makler zu entlohnen, während bei einem Angebotsüberhang
der Anbietende die Provision trage. Die Situation sei allerdings auch deswegen
entstanden, weil mietwillige Interessenten mietwillige Konkurrenten durch Gelddraufgaben
verdrängten. Tatsächlich werde diese Auffassung dadurch bestätigt,
dass es beim gegenwärtigen Wohnungsüberangebot im Osten Deutschlands
üblich geworden sei, dass Maklerprivisionen den Vermieter treffe.
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