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Darlehen

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Das Darlehen (auch: der Darlehensvertrag) ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der den Darlehensgeber verpflichtet, einen bestimmten Geldbetrag oder eine Sache dem Darlehensnehmer zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, den Betrag oder Sachen gleicher Art und Güte bei Fälligkeit zurückzuzahlen oder zurückzugeben.

Gesetzliche Regelungen

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat der Gesetzgeber das Gelddarlehen (§§ 488ff. BGB) und das Sachdarlehen (§§ 607ff. BGB) seit 1. Januar 2002 von einander getrennt. Neu hinzugefügt wurde das Recht des Verbraucherkreditvertrages, wenn der Darlehensgeber ein Unternehmer (z.B. Bank) und der Darlehensnehmer ein Verbraucher ist, in §§ 491ff. BGB. Dies trifft auf den Großteil aller Darlehens- und Kreditverträge zu.

Tatbestandsmerkmale

Über die Sache oder die Höhe des Geldbetrages muss Einigkeit bestehen. Als Sache kommen nur vertretbare Sachen in Betracht. Bei Gelddarlehen wird in der Regel ein Zinssatz vereinbart, der - wenn nichts besonderes vereinbart wird - stets nach Ablauf jeweils eines Jahres zu zahlen ist. Ist die Laufzeit kürzer als ein Jahr, sind die Zinsen bei der Rückerstattung zu entrichten.
Das Vertragsverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist ein Dauerschuldverhältnis. Wenn die Vertragsparteien für die Rückerstattung keinen Zeitpunkt bestimmen, hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Falls sie eine feste Laufzeit vereinbaren, können beide den Darlehensvertrag vorzeitig einseitig nur in den gesetztlich geregelten oder vereinbarten Fällen kündigen oder einvernehmlich aufheben.

Geschichtliches zum Darlehen

Historisch zu verstehen ist die Unwirksamkeit des Darlehens wegen Wuchers. Das sittenwidrige oder Wuchergeschäft ist nach § 138 BGB nichtig. In der Regel liegt dies bei allen synallagmatischen Rechtsgeschäften vor, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem besonderen Missverhältnis stehen. In Betracht kommt aber auch der Zinswucher, von dem gesprochen wird, wenn der vereinbarte Zins den am Markt üblicherweise gehandelten Zins um 100% übersteigt (z.B. 24% p.a. statt 12% p.a.).

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