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Bürgschaft
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Die Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (des so genannten Hauptschuldners) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Der Gläubiger will sich durch die Bürgschaft im Falle einer Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners absichern. Meistens handelt es sich bei dem Dritten um einen Darlehensnehmer und bei dem Gläubiger um eine Bank, die das Darlehen gewährt. Die Bürgschaft sichert damit als eigene Leistungsverpflichtung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger die Schuld des Dritten (Hauptschuld).
Inhaltsverzeichnis
1 Deutsches Recht
1.1 Das Wesen der Bürgschaft nach deutschem Recht
1.2 Formvorschriften für den Bürgschaftsvertrag nach deutschem Recht
1.3 Arten von Bürgschaften nach deutschem Recht
1.4 Bürgschaftsähnliche Verträge
1.5 Weblinks
Deutsches Recht
Die gesetzlichen Grundlagen der Bürgschaft sind in Deutschland im §
765 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Das Wesen der Bürgschaft nach deutschem Recht
Die Grundlage für die Bürgschaft bildet das Bestehen eines Schuldverhältnisses
zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner. Dieses wird im deutschen
Gesetz als Hauptverbindlichkeit bezeichnet. Aus dem Bürgschaftsverhältnis
ergibt sich nun eine weitere Verbindlichkeit, nämlich die des Bürgen
gegenüber dem Gläubiger, die Bürgschaftsschuld. Dieser doppelte
Anspruch auf Befriedigung bildet das Wesen des Bürgschaftsverhältnisses.
Die Bürgschaft ist im Gegensatz zu den gegenseitigen Verträgen, bei denen beide Parteien berechtigt und verpflichtet werden (etwa bei Kaufvertrag), ein einseitig verpflichtender Vertrag. Der Gläubiger wird nur berechtigt, der Bürge nur verpflichtet.
Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dieses Prinzip wird als Akzessorietät bezeichnet. Grundsätzlich hat der Gläubiger zunächst gegen den Hauptschuldner und erst dann gegen den Bürgen gerichtlich vorzugehen. Dies wird durch die Einrede der Vorausklage im Prozess sichergestellt. Hat sich der Bürge allerdings selbstschuldnerisch verbürgt, so steht ihm diese Einrede nicht zu.
Im Verhältnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen liegt meist ein Auftrag oder eine entgeltliche Geschäftsbesorgung vor. Leistet der Bürge an den Gläubiger, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Auf Grund dieser übergegangenen Forderung oder aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag kann der Bürge dann Ersatz des Geleisteten vom Hauptschuldner verlangen.
Formvorschriften für den Bürgschaftsvertrag nach deutschem Recht
Zur Gültigkeit der Bürgschaft ist eine schriftliche Erklärung
des Bürgen erforderlich. Diese hat gemäß deutschem Recht alle
wesentlichen Merkmale einer Bürgschaft - Benennung der verbürgten
Schuld, Bezeichnung des Gläubigers etc. - zu enthalten. Die Formvorschriften
gelten nicht für die Bürgschaft eines Vollkaufmanns. Ein Vollkaufmann
kann auch mündlich bürgen, wenn die Bürgschaft für ihn ein
Handelsgeschäft ist. Die Bürgschaft des Kaufmanns ist stets selbstschuldnerisch.
Arten von Bürgschaften nach deutschem Recht
BGB-Bürgschaft (gewöhnliche Bürgschaft)
selbstschuldnerische Bürgschaft
Ausfallbürgschaft
modifizierte Ausfallbürgschaft
Bürgschaftsähnliche Verträge
Keine Bürgschaften, aber mit der Bürgschaft verwandt sind die Garantie
(Garantievertrag) und der Kreditauftrag.
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