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Abtretung
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Abtretung ist im deutschen Zivilrecht nach der Legaldefinition in § 398 BGB die Übertragung einer Forderung von dem Gläubiger ("Zedent" genannt) auf einen anderen ("Zessionar" genannt). Sie erfolgt durch Vertrag zwischen diesen beiden.
Bestimmte Forderungen können nicht abgetreten werden, entweder weil die Leistung nur an den ursprünglichen Gläubiger erbracht werden kann, weil zwischen dem ursprünglichen Gläubiger und dem Schuldner die Abtretung vertraglich ausgeschlossen wurde (§ 399 BGB) oder weil die Forderung unpfändbar ist (§ 400 BGB). Zum Schutz des Schuldners bleiben Einwendungen, die ihm schon zum Zeitpunkt der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger zustanden, bestehen (§ 404 BGB), Rechtshandlungen, die in Unkenntnis der Abtretung gegenüber dem bisherigen Gläubiger vorgenommen hat (Erfüllung, Stundung) bleiben wirksam (§ 407 BGB).
Weblinks
§§ 398 ff. BGB
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